Ist vereinbart, dass der Versicherer nicht für vorvertragliche Versicherungsfälle leistet und ist der Versicherungsfall als Beginn der Heilbehandlung bestimmt, kommt es zur Abgrenzung darauf an, ob der behandlungsbedürftige Zustand bereits vor Vertragsschluss Gegenstand ärztlicher Tätigkeit war.
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RA Stephan Hütt
Vorvertraglichkeit zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen
LG Köln, Urteil vom 16.9.2025 - 40 O 385/22

