1. Von einem WEG-Verwalter kann nicht erwartet werden, dass er die ausdifferenzierte Rechtsprechung zur Frage der „Demnächst“-Zustellung im Sinne des § 167 ZPO kennt.
2. Eine Bearbeitungszeit von sieben Tagen entspricht der üblichen Verkehrssitte. Ohne Hinweis auf die besondere Dringlichkeit kann von einem WEG-Verwalter kein schnelleres Handeln erwartet werden.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
WEG-Verwalter muss auf besondere Dringlichkeit seines Handelns im Rahmen einer Klage hingewiesen werden
AG Frankfurt/M., Urteil vom 21.12.2023 – 33 C 2714/23 (nicht rechtskräftig)