In den Tarifbedingungen zu § 15 MB/KT ist zwar geregelt, dass sich die Krankentagegeldversicherung abweichend von den tariflich geregelten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit auch im Fall und für die Dauer von vorübergehender Arbeitslosigkeit fortsetzt, was letztlich der einschlägigen Rechtsprechung des BGH entspricht. Die Voraussetzungen, die die Tarifbedingungen an eine nur vorübergehende Arbeitslosigkeit stellen, sind aber vorliegend nicht erfüllt. Zwar obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten, den Wegfall der Versicherungsfähigkeit zu beweisen. Ob sich der Versicherungsnehmer um eine neue Arbeitsstelle bemüht und in welchem Umfang er dies tut, ist für den Versicherer jedoch in aller Regel nicht ohne weiteres zu ermitteln. Demgemäß trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast dergestalt, dass es zunächst ihm obliegt darzulegen, was er seit Beginn der Arbeitslosigkeit im Einzelnen unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Er hat schriftsätzlich lediglich vorgetragen, dass er sich auf etwaige Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bei dieser gemeldet habe. Dies allein genügt jedoch nicht. Da die Versicherungsfähigkeit endet, wenn die Bemühungen um die Wiederaufnahme der Tätigkeit eingestellt werden, muss dies erst recht gelten, wenn gar keine ernsthaften Bemühungen unternommen werden.
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RA Stephan Hütt
Wegfall der Versicherungsfähigkeit bei fehlendem Bemühen um neue Beschäftigung
LG Dortmund, Urteil vom 7.9.2026 - 7 O 33/25 (nicht rechtskräftig)


