1. Gibt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung als Nutzungsart eine ungefährliche Tätigkeit („Holzhandel“ / „kein feuergefährdender Betrieb“) an, obwohl die Halle tatsächlich als Pkw-Abstell- und Werkstattbereich mit Schweißarbeiten genutzt wird, liegt eine arglistige Täuschung im Sinne von § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB vor.
2. Wissen einer Person, die (auch) Versicherungsvertreter (§ 59 Abs. 2 VVG) ist, wird dem Versicherer nach § 70 Satz 2 VVG nicht zugerechnet, wenn es außerhalb ihrer Vertretertätigkeit (z. B. Kredit- / Mietvertragskontext) erlangt wurde.
Ansprechpartner
RA Karsten Mühlhausen
Werkstattbereich mit Schweißarbeiten statt Holzhandel als Nutzungsart stellt arglistige Täuschung dar
OLG Frankfurt/M., Beschlüsse vom 16.6.2025 und 28.8.2025 - 3 U 82/23


