Die außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Krankentagegeldversicherung eines niedergelassenen Arztes in eigener Praxis ist wirksam, wenn dieser in Zeiten, für die er wegen geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld bekommen hat, nachweislich ärztliche Leistungen für Patienten in Rechnung gestellt hat. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um delegierbare Leistungen an Praxispersonal gehandelt hat, da auch dies ein "elementarer Bestandteil des Praxisalltags" ist, unter Verantwortung des behandelnden Arztes erfolgt und die Praxis auch keinen Vertreter hatte. Ein solches wiederholtes Vorgehen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB und begründet auch einen Rückzahlungsanspruch des Versicherers.
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RA Michael Rauscher
Wirksame außerordentliche Kündigung eines Arztes
LG Frankfurt/O., Urteil vom 3.12.2025 - 15 O 48/25 (nicht rechtskräftig)


