Der BGH hat im Urteil vom 6.7.2016 den Nettoeinkommensbegriff nur "ohne nähere Erläuterung" für intransparent erachtet (BGH, Urteil vom 6.7.2016 - IV ZR 44/15, juris, Rn. 43). Bei Verwendung einer verständlichen Definition des Nettoeinkommens ist die Klausel nicht intransparent. Die hier verwendete Einkünftedefinition, die für Gewerbetreibende auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG abzüglich konkret bezeichneter Steuern abstellt, genügt den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Wirksame Herabsetzungsklausel
LG Kleve, Urteil vom 2.5.2024 - 6 O 156/22 (nicht rechtskräftig)