Eine in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 4 MB/KT stehende Tarifregelung folgenden Inhalts ist wirksam:
"Als Nettoeinkommen von Gewerbetreibenden gelten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG abzüglich der unter Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes für diese Einkünfte zu zahlenden Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags und abzüglich der zu zahlenden Gewerbesteuer.“
Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche gewerbetreibende Versicherungsnehmer, an den allein sich die in Rede stehende Anpassungsklausel richtet, kann ihr mit der gebotenen Klarheit durch Auslegung entnehmen, wie sich das für seine Krankentagegeldhöhe maßgebliche Nettoeinkommen zusammensetzt.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt
Wirksame Herabsetzungsklausel
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.2025 - I-13 U 58/24