Die Risikoausschlussklausel, mit der das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen hinsichtlich behandlungsbedürftiger psychiatrischer Erkrankungen eingeschränkt wird, hält einer Prüfung am Maßstab der §§ 305c, 306, 307 bis 309 BGB stand.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Wirksamer Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung
OLG DÜsseldorf, Beschluss vom 25.7.2024 - I-4 U 253/21 (nicht rechtskräftig)

