1. Wird eine schriftliche Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor Beginn der Behandlung nicht erteilt, so kommt es auf die Frage, ob es sich letztlich um eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung handelte, nicht an.
2. Die Klausel ist auch wirksam gemäß §§ 307 ff. BGB. Insbesondere bestehen weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen überraschenden Klausel noch unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel (vgl. auch BGH VersR 2003, 360; OLG Frankfurt/M. VersR 2006, 1673). Dem Versicherungsnehmer bleibt es unbenommen, in Fällen der Nichterteilung der Zustimmung zur Kostenübernahme in Verbindung mit gemischten Anstalten eine andere Klinik zu wählen, die keine gemischte Anstalt darstellt.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Wirksamkeit des § 4 Abs. 5 MB/KK
AG Michelstadt, Urteil vom 12.1.2023 - 1 C 188/22 (02)