Soweit teilweise vertreten wird, eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die – wie hier – bei einer unterhalb von 10 % liegenden Abweichung eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, sei unwirksam, folgt dem der erkennende Senat mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Ein derartiges Verständnis widerspräche der Intention des historischen Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die Versicherungsunternehmen können allerdings – zur Vermeidung großer Prämiensprünge – in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen, dass sie berechtigt sind, bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen“ (BT-Drs. 12/6959, S. 62). Angesichts der regelmäßig steigenden Gesundheitskosten ist die von der Gegenauffassung ins Feld geführte drohende Störung des Äquivalenzprinzips durch Nichtweitergabe gesunkener Kosten ohnehin eher theoretischer Natur; jedenfalls wurde diese Möglichkeit durch den Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.2.2022 – 12 U 202/21, Rn. 112).
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Wirksamkeit von § 8b MB/KK
OLG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2022 - 1 U 115/21 (nicht rechtskräftig)

