1. Es kann offen bleiben, ob die Unwirksamkeit von § 8b I (2) AVB daraus abgeleitet werden kann, dass durch die Verwendung des Wortes „kann“ ein Ermessensspielraum eröffnet wird, der – entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 203 Abs. 2 VVG – auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung einer Rechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung ermöglicht. Denn die Unwirksamkeit des § 8b I (2) AVB führt nicht dazu, dass die gesamte Beitragsanpassungsklausel des § 8b I AVB, also auch die Bestimmung in § 8b I (1) AVB, als unwirksam anzusehen ist.
2.Für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis des auslösenden Faktors unerheblich.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de

