Die Feststellungsklage ist im Verhältnis von zwei an einer Beförderung beteiligten Frachtführern / Spediteuren zulässig, um die Rechte des beauftragenden Beteiligten gegen den nachfolgenden Beteiligten wegen angeblich an dem Transportgut während der Beförderung eingetretener Schäden zu wahren. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Bestreiten der Haftung des nachfolgenden Beteiligten in Verbindung mit dem drohenden Ablauf der kurzen frachtrechtlichen Verjährungsfristen auch dann, wenn der Anspruchsteller etwaige Ansprüche zur Zeit der Erhebung der Feststellungsklage gegen den klagenden Frachtführer / Spediteur (noch) nicht verfolgt. Ein Abwarten über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus ist nicht zumutbar.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
boettge@bld.de
Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Regress zwischen Transportbeteiligten
LG München I, Urteil vom 17.1.2013 - 12 HK O 14665/12

