1. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.
2. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an die Schufa
BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24


