Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Streitfall die Vornahme von Barausschüttungen ebenso wenig wie eine Beitragsreduzierung mittels zeitlich begrenzter, temporärer Gutschriften (Bonusgewährung) zu beanstanden.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Zulässigkeit temporärer Limitierungen
LG Hamburg, Urteil vom 19.2.2024 - 337 O 143/23 (nicht rechtskräftig)