1. Findet sich in den Bedingungen - anders als zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit, zu der eine Gleichstellung von vorübergehender Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT beschrieben ist - keine von § 15 Abs. 1 b) MB/KT abweichende Definition der Berufsunfähigkeit, kommt es allein auf das Vorliegen eines objektiven medizinischen Befundes an, der ergibt, dass der Versicherte seinen bisherigen Beruf zu mehr als 50 % nicht mehr ausüben kann.
2. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte flugmedizinisch untauglich im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß Verordnung (EG) Nr. 219/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ist oder ob darüber von einer in den vorgenannten Verordnungen genannten zuständigen Stelle entschieden worden ist.
Ansprechpartner
RA Jan Holger Göbel
Zur Berufsunfähigkeit eines Piloten
OLG Köln, Urteil vom 20.2.2026 - 20 U 144/24 (nicht rechtskräftig)


