Eine Beitragskomponente zur Beitragsentlastung im Alter ist im konkreten Fall kein rechtlich eigenständiger Tarif nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KVAV, sondern eine Vereinbarung von Versicherungsbedingungen zu den Modalitäten der Beitragszahlung in der Hauptversicherung. Dies ergibt sich insbesondere dadurch, dass kein gesonderter Beitrag für diese Komponente ausgewiesen ist und diese damit nicht als eigenständiger Tarif kalkuliert ist.
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RA Michael Rauscher
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.4.2025 - 9 U 106/24
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.5.2025 - 8 U 2404/24 (nicht rechtskräftig)
Zur Wirksamkeit von Beitragsentlastungstarifen II
OLG München, Beschluss vom 5.6.2025 - 39 U 4044/24 e (nicht rechtskräftig)