Denn mit jeder Reduktion formalisierter Prüfungs- und Dokumentationspflichten steigt zugleich die Bedeutung interner Governance-, Compliance- und Entscheidungsstrukturen. Wo vergaberechtliche Kontrollmechanismen reduziert werden, verlagern sich Risiken regelmäßig auf die Ebene organisatorischer Verantwortlichkeit.
Die geplanten Änderungen dürften insbesondere für öffentliche Auftraggeber erhebliche praktische Auswirkungen entfalten. Direktvergaben ermöglichen zwar schnellere Beschaffungsprozesse, reduzieren aber gleichzeitig den Umfang formaler Transparenz- und Wettbewerbsmechanismen. Daraus ergeben sich neue Fragen hinsichtlich Organisationsverschulden, Dokumentationspflichten und Regressrisiken. Bereits heute zeigt sich in der Praxis, dass vergaberechtliche Fehler häufig nicht allein aus materiellen Rechtsverstößen resultieren, sondern aus unzureichender Projektorganisation, mangelhafter Abstimmung oder fehlender Dokumentation. Werden Entscheidungsprozesse künftig weiter beschleunigt, steigt der Druck auf interne Kontrollsysteme. Gerade bei komplexen Infrastruktur-, Bau- oder Digitalisierungsprojekten kann dies erhebliche haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
§ 97a Abs. 3 GWG n.F. erlaubt außerdem zukünftig eine Abweichung vom Losgrundsatz aus zeitlichen Gründen, allerdings ausschließlich für besonders großvolumige Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des über die Verweisung in § 106 Abs. 2 GWB definierten EU-Schwellenwerts. Erfasst sind insbesondere Verkehrsinfrastrukturprojekte im Bereich der Schiene, Autobahn, Wasserstraßen und Flugplätzen sowie Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.
Hinzukommt, dass bislang Leistungsbeschreibungen nach § 121 GWB eindeutig und erschöpfend sein müssen. Durch das Vergabebeschleunigungsgesetz werden die Worte „und erschöpfend“ nun gestrichen. Hierdurch sollen häufiger funktionale Leistungsbeschreibungen verwendet werden, die bislang noch die Ausnahme sind.³ Eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A) zeichnet sich aber dadurch aus, dass der Auftraggeber nur die Funktionen und Anforderungen des Werks beschreiben, die vollständige Planung aber dem beauftragten Unternehmer mitüberträgt.
Dies wirft die Frage nach den Auswirkungen auf den Versicherungsschutz auf. Viele Planungshaftpflichtversicherungen sowie projektbezogene Deckungskonzepte wurden vor dem Hintergrund klassischer Vergabeverfahren und erschöpfender Planungsphasen und Leistungsbeschreibungen entwickelt. Sie berücksichtigen typischerweise standardisierte Prüfungs- und Dokumentationsabläufe sowie klar abgrenzbare Verantwortlichkeiten zwischen ausführenden und planenden Unternehmen. Die Änderungen durch das Vergabebeschleunigungsgesetz können nun zu Risikokonstellationen führen, die von bestehenden Policen nur unzureichend erfasst werden.
Steigen die Risiken bei kollaborativen Entscheidungsprozessen?
Besonders relevant wird dies dort, wo Entscheidungsprozesse zunehmend kollaborativ organisiert werden. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Integrierte Projektabwicklung (IPA) weiter an Bedeutung. IPA-Modelle basieren auf einer frühen Einbindung zentraler Projektbeteiligter, gemeinsamer Projektsteuerung und partnerschaftlicher Risikoallokation. Ziel ist es, Konflikte frühzeitig zu vermeiden und Projekte effizienter umzusetzen.
Aus haftungsrechtlicher Perspektive führt diese Struktur allerdings zu einer teilweisen Auflösung klassischer Verantwortungsgrenzen. Während traditionelle Projektmodelle typischerweise durch eine klare Trennung einzelner Verantwortungsbereiche geprägt sind, beruhen IPA-Strukturen auf kooperativen Entscheidungsprozessen. Dies wirft neue Fragen hinsichtlich Zurechnung, Innenregress und Versicherbarkeit auf.⁴
Insbesondere die Kombination aus höheren Direktvergabeschwellen, vermehrten funktionalen Leistungsbeschreibungen und IPA-Verträgen dürfte künftig erhebliche praktische Relevanz entfalten. Wenn Projekte schneller vergeben und gleichzeitig in kollaborativen Mehrparteienstrukturen umgesetzt werden, entsteht ein komplexes Spannungsfeld zwischen Effizienzsteigerung und Haftungssteuerung, wobei sich insbesondere die folgende Fragen stellen:
- Wer trägt die Verantwortung für gemeinschaftlich getroffene Projektentscheidungen, bzw. wie werden Koordinierungsfehler innerhalb eines IPA-Teams haftungsrechtlich zugerechnet?
- Welche Deckung greift bei Mehrparteienmodellen mit gemeinsamer Projektsteuerung und sind bestehende Versicherungsmodelle auf kollaborative Projektstrukturen überhaupt ausgelegt?
Für Versicherer stellt sich daher zunehmend die Frage, ob bestehende Policen ausreichend auf kooperative Projektmodelle vorbereitet sind. Gleichzeitig müssen Auftragnehmer prüfen, ob ihre Tätigkeiten vom aktuell eingekauften Versicherungsschutz umfasst sind oder ob sich Deckungslücken durch die zusätzliche Übernahme von Ausführungs- oder Planungsrisiken ergeben.
Fazit
Die aktuelle Reformdiskussion zeigt damit, dass Vergabebeschleunigung nicht isoliert betrachtet werden darf. Die Anhebung von Wertgrenzen verändert nicht nur Vergabeverfahren, sondern auch die Risikostruktur öffentlicher Beschaffung. Haftungsfragen verlagern sich zunehmend von der formalen Verfahrensebene auf organisatorische und projektbezogene Steuerungsprozesse. Funktionale Leistungsbeschreibungen verschieben die Planungsverantwortung.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Vergaberecht, Haftungsrecht und Versicherungsrecht künftig noch stärker integriert gedacht werden müssen.
Denn je schneller und weniger erschöpfend vergeben wird, desto belastbarer muss am Ende auch die Haftungs- und Deckungsarchitektur sein.
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[1] BT-Drs. 21/1934 vom 01.10.2025; abrufbar unter: Deutscher Bundestag Drucksache 21/1934 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, zuletzt abgerufen am 21.0.5.2026.
[2] BT-Drs. 21/1934 vom 01.10.2025, Seite 1.
[3] Glahs, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 5. Auflage, 2026, Vergaberecht Rn. 42.
[4] BLD Spotlight – Integrierte Projektabwicklung („IPA“) von Bauvorhaben.



