§ 8b Abs. 1 MB/KK 2009 stellt in Verbindung mit den Tarifbedingungen eines Versicherers eine wirksame Grundlage für eine Beitragsanpassung dar. Dies hat der BGH mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20) entschieden und damit zu einer weiteren streitigen Frage im Rahmen so genannter Beitragsanpassungsverfahren Stellung genommen. Betroffen von dieser Entscheidung sind diejenigen Verfahren, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5 % ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10 % aber nicht überschritten wurde.
Die Pressemitteilung 095/2022 des BGH zu dieser Entscheidung vom 22. Juni 2022 finden Sie hier >> (Öffnet einen externen Link)
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§ 8b Abs. 1 MB/KK ist wirksam
§ 8b Abs. 1 MB/KK 2009 stellt nach BGH eine wirksame Grundlage für eine Beitragsanpassung dar.