Die Vorlage an den EuGH erfolgte durch den BGH. Die Zulässigkeit des Regresses von Kartellbußgeldern bei Organen ist seit der Aufdeckung des sog. „Schienenkartells“ und ersten Regressklagen von ThyssenKrupp gegen ehemalige Manager vor mehr als zehn Jahren hoch umstritten.
Die Entscheidung des EuGH wird hier hoffentlich für die erforderliche Rechtssicherheit sorgen. Im Kern muss der EuGH darüber befinden, ob ein Verstoß gegen den sog. Effektivitätsgrundsatz („effet utile“) vorliegt, weil durch einen Regress die mit dem Bußgeld gegenüber Unternehmen intendierte Abschreckungswirkung unterlaufen wird. Mit eben dieser Begründung wurde in der Vergangenheit vom EuGH bereits die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußgeldern verneint (EuGH, Urt. v. 11.06.2009, C-429/07 „Inspecteur van de Belastingdienst“ / X BV).
Von Bedeutung ist aber auch, wie sich ein möglicher Regress auf die Kooperationsbereitschaft von Geschäftsleitern bei der Aufdeckung von Kartellen auswirkt, da Kartelle regelmäßig nur durch die Mitwirkung von Kronzeugen aufgedeckt werden können. Nebenthema der Verhandlung war zudem, ob ein Regressverbot allgemein für Bußgelder auf europarechtlicher Grundlage gelten soll, etwa mit Blick auf die DSGVO oder die Transparenzrichtlinie.
Die deutliche Mehrheit der Prozessbeteiligten hält die Regressierbarkeit einer Kartellbuße per se für unvereinbar mit dem Effektivitätsgrundsatz. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge für den 01.10.2026 angekündigt. Danach hat der EuGH das letzte Wort zur Vorlagefrage, was weitere 3-6 Monate dauern dürfte.


