Die Energiewende verändert nicht nur die Energieversorgung Deutschlands, sondern auch das Risikoprofil privater Wohngebäude bzw. zunehmend auch gewerblich genutzter Immobilien. Photovoltaikanlagen gehören mittlerweile zur Standardausstattung vieler Ein- und Zweifamilienhäuser. Hinzu treten Batteriespeicher, intelligente Energie-Managementsysteme sowie Lade-Einrichtungen für Elektrofahrzeuge. Während diese Entwicklung energiepolitisch ausdrücklich gewünscht ist, stellt sie Gebäudeversicherer vor neue Herausforderungen. Mit dieser Entwicklung verändert sich das Risikoprofil versicherter Gebäude. Insbesondere Brände, Überspannungsschäden oder Defekte an Batteriespeichern rücken zunehmend in den Fokus der Versicherungswirtschaft. Der vorliegende Beitrag beleuchtet, welche Auswirkungen Photovoltaikanlagen auf die Gebäudeversicherung haben.
Versicherungsschutz für PV-Anlagen
a) Eine PV-Anlage und dessen Zubehör kann prinzipiell in einer Wohngebäudeversicherung gedeckt sein. Viele Versicherer schließen PV-Anlagen in den Versicherungsschutz ein. Dies ist aber nicht automatisch der Fall und insofern ist jeweils individuell zu prüfen, ob eine PV-Anlage in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist oder nicht. Nach A 7.6.1 der GDV-Musterbedingungen (VGB) sind Photovoltaikanlagen sowie deren Komponenten wie zum Beispiel Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter, Moduloptimierer (Spannungswandler) und die Verkabelung nicht versichert. Selbst wenn die Anlagen mitversichert gelten, wären nur die klassischen Gefahren gedeckt (z.B. Feuer, Sturm etc.).
b) Balkonkraftwerke (Mini-Solaranlagen) sind bei immer mehr Anbietern über die Hausratversicherung mitversichert. Aber auch dies ist individuell zu prüfen.
c) Daneben werden am Markt spezielle PV-Versicherungen angeboten, die über die Grunddeckung aus der Gebäude- oder Hausratversicherung das Repertoire versicherte Gefahren regelmäßig signifikant erweitern bis hin zur Allgefahrendeckung inkl. innerer Schäden. Versicherbar sind oft auch Ertragsausfälle. Insofern wird aus Maklerkreisen eine solche Zusatzdeckung regelmäßig empfohlen.
Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG)
Die Installation einer PV-Anlage kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff. VVG darstellen. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss dauerhaft Umstände ändern, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen.
Einige Versicherer argumentieren, dass zusätzliche elektrische Anlagen auf dem Dach zwangsläufig das Brandrisiko erhöhen. Dann ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet, seinem Gebäudeversicherer die PV-Anlage zu melden. Unterlässt der Kunde die Meldung, riskiert er im Schadenfall Leistungskürzungen oder sogar den Versicherungsschutz insgesamt. Dagegen wird eingewandt, dass zumindest bei ordnungsgemäßer Montage keine Risikoerhöhung vorliege. Eine Klärung durch die Gerichte steht noch aus. Im Zweifel wird der VN die Anlage melden müssen.
Sicherheitsobliegenheiten
Regelmäßig ist ein Versicherungsnehmer zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet. Eine solche sog. Sicherheitsobliegenheit ist wirksam (BGH, Urteil vom 25.09.2024 – IV ZR 350/22, NJW 2024, 3644) und entsprechend gefährden Verstöße den Versicherungsschutz. Die PV-Anlage sollte nur von qualifizierten Elektro-Fachbetrieben nach geltender VDE-Norm installiert werden. Viele Versicherer machen dies auch zur Bedingung, um sicherzustellen, dass alle Sicherheits- und Installationsstandards eingehalten sind. Oft wird der Versicherungsnehmer auch dazu verpflichtet, die Anlage regelmäßig fachgerecht warten und instand halten zu lassen sowie die Prüfungen zu dokumentieren. Dies dient der Früherkennung von Defekten. In der Industrieversicherung werden oftmals spezielle Anlagenprüfungen turnusgemäß verlangt. Im Übrigen sind insbesondere öffentlich-rechtliche Brandschutzbestimmungen konsequent zu beachten. Bei Batteriespeichern werden zunehmend Anforderungen an den Aufstellungsort, den Brandschutz sowie ausreichende Belüftungsmöglichkeiten gestellt. Bzgl. all dieser Vorgaben trifft den Versicherungsnehmer eine Erkundigungspflicht.
Aktuelle Entwicklungen in der Versicherungswirtschaft
Parallel zur technischen Entwicklung verändern sich auch die Versicherungsprodukte. Zunehmend differenzieren Versicherer nach Art und Umfang der installierten Technik. Anlagen mit Batteriespeicher werden teilweise gesondert bewertet oder unterliegen besonderen Annahmerichtlinien. Gleichzeitig investieren Versicherer verstärkt in Präventionsmaßnahmen. Digitale Schadenprävention, Drohnen zur Dachinspektion sowie intelligente Sensorik zur Überwachung technischer Anlagen spielen eine immer größere Rolle.
Fazit
Photovoltaikanlagen werden künftig ein selbstverständlicher Bestandteil vieler Wohn- und Gewerbeimmobilien sein. Damit verändern sie zugleich das Risikoprofil versicherter Gebäude. Während moderne Anlagen bei fachgerechter Planung, Installation und Wartung grundsätzlich als sicher gelten, entstehen neue Schadenbilder, insbesondere durch elektrische Defekte, Batteriespeicher oder komplexe Energie-Managementsysteme. Dies stellt die Gebäudeversicherung vor neue technische und rechtliche Fragestellungen.
Versicherungsnehmer sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre Photovoltaikanlage vom bestehenden Versicherungsschutz erfasst ist, ob eine Anzeigepflicht wegen einer möglichen Gefahrerhöhung besteht und welche Sicherheitsobliegenheiten einzuhalten sind. Insbesondere die fachgerechte Installation, regelmäßige Wartung und Dokumentation gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Für Versicherer besteht die Herausforderung darin, den Versicherungsschutz an die technische Entwicklung anzupassen und gleichzeitig klare Annahme- und Risikobewertungsmaßstäbe zu schaffen. Da höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zur Einordnung von Photovoltaikanlagen als Gefahrerhöhung bislang weitgehend fehlt, wird die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu beobachten sein. Fest steht bereits heute, dass der Erfolg der Energiewende auch von einem verlässlichen und praxistauglichen Versicherungsschutz abhängt, der den technischen Fortschritt ermöglicht, ohne die berechtigten Interessen der Versicherungswirtschaft an einer angemessenen Risikobegrenzung aus dem Blick zu verlieren.



