Windparks, Solarparks, Großbatteriespeicher, Wasserstoffinfrastruktur – Großprojekte der Energiewende sind längst Kritische Infrastruktur (KRITIS). Mit ihrer systemischen Bedeutung wächst jedoch ein Risiko, das viele Bedingungswerke nur unzureichend synchronisieren: politisch motivierte Gewalt gegen Energieanlagen.
I. Einführung
Die Energiewende verändert nicht nur die Art der Energieerzeugung, sondern auch die räumliche und technische Struktur der Versorgung. Dezentrale Wind- und Solarparks, großflächige Netzausbauprojekte, Umspannwerke, etc. bilden ein hochkomplexes Geflecht, dessen Ausfall erhebliche Dominoeffekte auslösen kann. Während klassische Kraftwerksstrukturen häufig zentral gesichert waren, verteilen sich erneuerbare Erzeugungsanlagen über weite, teils schwer überwachbare Räume. Diese Sichtbarkeit und Zugänglichkeit erhöhen ihre Verwundbarkeit gegenüber Sabotageakten, Brandanschlägen oder sonstigen gezielten Beschädigungen.
In einer Zeit, in der der globale Wandel hin zu nachhaltigen und erneuerbaren Energiequellen zunehmend an Dynamik gewinnt, rückt die Sicherheit der dafür notwendigen Infrastrukturen in den Fokus nationaler und internationaler Sicherheitsdebatten. Zugleich wird die Versicherungswirtschaft vor besondere Herausforderungen gestellt. Denn die Transformation macht kritische Energiesysteme zu attraktiven Zielen für Sabotageakte, Cyberangriffe und geopolitisch motivierte Störaktionen. Je stärker diese Systeme vernetzt sind, desto größer ist ihr potenzieller Angriffsvektor – mit weitreichenden ökonomischen, gesellschaftlichen und sicherheitspolitischen Konsequenzen.
Diese Bedrohung ist nicht hypothetisch, sondern real und aktuell: Ende Dezember 2025 wurde das polnische Energiesystem Ziel einer koordinierten Serie von Cyberangriffen, bei denen über 30 Wind- und Solarparks sowie zentrale Produktions- und Steuerungskomponenten ins Visier genommen wurden. Dass es sich hierbei nicht um ein abstraktes Szenario handelt, zeigen parallel Vorfälle auch in der Bundesrepublik: Anfang 2026 führte die vorsätzliche Inbrandsetzung einer Kabeltrasse in Berlin zu einem mehrtägigen Stromausfall, von dem zehntausende Haushalte betroffen waren. Der Vorfall verdeutlichte, wie schnell physische Eingriffe in einzelne Infrastrukturelemente eine großräumige Versorgungskrise auslösen können. Auch wiederholte Beschädigungen von Umspannwerken, Brandanschläge auf Baustellen von Energieprojekten oder Sabotagehandlungen gegen Energieanlagen zeigen, dass die physische Sicherheit der Energiewende zunehmend in den Fokus extremistischer oder politisch motivierter Tätergruppen rückt.
II. Versicherungsschutz für die Infrastruktur der Energiewende – Schwerpunkt Technische Versicherungen
1. Übersicht
Analog zur Komplexität der Energie-Infrastruktur ist das Versicherungsportfolio vielschichtig. Der Markt hält vielzählige Versicherungslösungen bereit. In der Errichtungsphase erfolgt die Absicherung der Anlagen aber regelmäßig über eine
Montageversicherung (EAR – Erection All Risks) oder
Bauleistungsversicherung.
Nach Inbetriebnahme greift typischerweise eine
Maschinenversicherung oder
Elektronikversicherung.
2. Deckung für unvorhergesehene Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Be-schädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die Deckung erstreckt sich regelmäßig auf Sachschäden durch „Vorsatz Dritter“ (z.B. A1-2 a) AMB 2020 und ABE 2020 – teilweise wird in älteren AVB der Begriff „Böswilligkeit“ benutzt, § 2 AMB 2011 und ABMG 2011). Typischer Fall ist ein Sabotageakt (vgl. Münchener Kommentar/Langheid/Wandt/Eckes, VVG, Bd. 4, 3. Aufl. 2025, Kap. 51 Rn. 56).
3. Risikoausschlüsse
Umgekehrt finden sich in den Versicherungsprogrammen mitunter Risikoausschlüsse für
Politische Risiken wie Krieg und Aufstand
Innere Unruhe
Terror
(vgl. A1-2.3 c) und d) AMB 2020. Die Formulierung der Ausschlussklauseln „der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für…“ verdeutlicht dabei, dass keine Einstandspflicht des Versicherers eintreten soll, sobald der Versicherungsfall durch eine ausgeschlossene Gefahr verursacht wurde. Unerheblich ist, ob andere Ursachen – auch versicherte – mitgewirkt haben.
Ein Kriegs-Ausschluss findet sich in den meisten Verträgen, wobei Krieg als Auseinandersetzung zwischen zwei Staaten verstanden wird, an der es meistens fehlt (Münchener Kommentar/Langheid/Wandt/Eckes, VVG, Bd. 4, 3. Aufl. 2025, Kap. 51 Rn. 56).
Innere Unruhen, die oft vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten, sei es gegen Personen, sei es gegen Sachen, verüben (a.a.O., Rn. 217; BGH, Urt. v. 23. 4. 1952, II ZR 262/51, BGHZ 6, 28; BGH, Urt. v. 13. 11. 1974, IV 178/73; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27. 5. 1993, 3 U 3/92 zu Ausschreitungen in der Silvesternacht 1987/1988 in Bremen; vgl. Günther, r+s 2018, 157). Bei Angriffen auf die Energie-Infrastruktur kann dieser Risikoausschluss mithin praktische Relevanz entfalten, wobei er bei Einzeltätern bzw. Tätergruppen eher nicht zum Tragen kommt.
Die Terror-Gefahr ist im klassischen Marktumfeld häufig ausgeschlossen (vgl. auch A1-17-4 AVB Cyber). Renewable-Energy-Wordings weichen hiervon aber zunehmend ab: Terror wird teilweise ausdrücklich mitversichert – sei es durch Inclusion Clauses oder durch das bewusste Weglassen entsprechender Ausschlüsse. Nicht selten wird dabei mit Sub-Limiten operiert. In der Betriebsphase besteht häufig weitergehende Deckung. In der Bauphase (CAR/EAR) hingegen findet sich öfter ein ausdrücklicher Terrorausschluss. Divers sind die Wordings auch bei der näheren Ausgestaltung der Terror-Gefahr. Während einige Produkte nur von „Terror“ sprechen, enthalten andere eine ausdrückliche Definition der Terror-Gefahr. A1-17-4 AVB Cyber definieren den Terrorakt z.B. als jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Insofern werden sich viele Anschläge auf die Energie-Infrastruktur als Terrorakte mit der Folge qualifizieren lassen, dass kein Versicherungsschutz besteht.
III. Deckungsrechtliche & Fazit
Die vorgenannten Mechanismen können VN und VR im Schadenfall vor besondere Herausforderungen stellen. Insbesondere zu den Risikoausschlüssen fehlt es bislang an die Klauseln konkretisierender Rechtsprechung und verbleiben in Ansehung der abstrakt generellen Regelungen allgemeine Auslegungs- und Wertungsrisiken. Neben diesen Rechtsrisiken wird die Aufarbeitung des betreffenden Lebenssachverhalts besondere Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere dürften die Grenzen zwischen einer versicherten Sabotage zu unversichertem Terror fließend sein. Entscheidend wird im Zweifel das mit dem „Vorsatz Dritter“ verfolgte Ziel sein, welches im konkret individuellen Einzelfall (durch Beweisaufnahme) aufzuklären ist. Paart sich ein prinzipiell versicherter Sabotageakt mit den Voraussetzungen des Terror-Ausschlusses, dürfte jedenfalls insgesamt keine Deckung bestehen. Von Bedeutung werden dabei die Ergebnisse der staatlichen Ermittlungsbehörden sein.
Klar ist jedenfalls, dass VN nicht auf umfassenden und lückenlosen Versicherungsschutz bei Angriffen auf die Infrastruktur der Energiewende vertrauen dürfen.



