Die aktuelle Bundesregierung hat am 18.03.2026 ihre Nationale Rechenzentrumsstrategie für Deutschland vorgelegt. Hiernach soll Deutschland zu einer der führenden und attraktiven Standorte für Rechenzentrumskapazitäten werden und seine Kapazitäten bis in das Jahr 2030 verdoppeln. Die Kapazitäten für KI sowie High Performance Computing (HPC) sollen sogar mindestens vervierfacht werden.
Standortwahl, Energieversorgung und öffentlich-rechtliche Planungsvorgaben
Die Bundesregierung sieht dabei insbesondere Handlungsbedarf bei Energieversorgung und Nachhaltigkeit, der Standort- und Flächenverfügbarkeit sowie Technologie und digitaler Souveränität. Gerade die Standortwahl kann aufgrund der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Anforderungen bereits die Bedarfsermittlung sowie die Entwurfs- und Genehmigungsplanung prägen.
Soll ein Rechenzentrum aufgrund seines Flächenbedarfs oder seiner Dimensionierung im Außenbereich errichtet werden, ist seine planungsrechtliche Zulässigkeit regelmäßig nicht ohne Weiteres über § 35 BauGB zu erreichen. Da Rechenzentren nicht zu den in § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB privilegierten Vorhaben gehören, kann die Entwicklung entsprechender Flächen einen Bebauungsplan erfordern. Der Gesetzgeber sieht daher im Entwurf des § 5 Abs. 5 Satz 3 BauGB-E vor, dass Gemeinden insbesondere Flächen für Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien und Elektromobilität sowie für Rechenzentren darstellen können. Rechenzentren können allerdings auch im Innenbereich planungsrechtlich zulässig sein, etwa in hierfür geeigneten Gewerbegebieten (OVG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2015 – 2 K 194/12, NJOZ 2017, 660, Rn. 92 ff.).
Neben der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist bei der Planung insbesondere der erhebliche Energiebedarf zu berücksichtigen. Rechenzentren sind zwar grundsätzlich keine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen. Werden jedoch Notstromdieselaggregate eingesetzt, kann deren Feuerungswärmeleistung die Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 1.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV auslösen. Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW kann danach ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG erforderlich sein.
Schnittstellen- und Koordinierungsrisiken bei Planung
Entsprechend komplex ist die Planung. Üblicherweise werden die erforderlichen Planungs- und Bauerrichtungsleistungen für Rechenzentren an spezialisierte Generalübernehmer vergeben. Werden Planung und Bauerrichtung getrennt vergeben, erfolgt dies häufig an spezialisierte Generalplaner und Generalunternehmer. Damit werden zahlreiche Fachplanungen und Gewerke unter einem Projekt zusammengeführt. Neben der Objektplanung treten insbesondere Elektro-, Energie-, Kälte-, Brandschutz-, Sicherheits- und Gebäudeautomationsplanung.
Die Konzentration der Leistungen auf wenige zentrale Vertragspartner reduziert zwar die Zahl der unmittelbaren Schnittstellen des Bauherrn. Sie verlagert aber zugleich Koordinierungs- und Haftungsrisiken vom Bauherrn auf Generalplaner und Generalunternehmer. Ein Fehler in der Dimensionierung eines redundanten Stromversorgungssystems oder einer Kühlungsanlage kann deshalb nicht nur einen einzelnen Bauteilmangel verursachen, sondern die Funktionsfähigkeit des gesamten Rechenzentrums beeinträchtigen – mit möglichen Folgen von der verzögerten Inbetriebnahme bis zu erheblichen Betriebs- und Vermögensschäden.
Rechenzentren als deckungsrechtliche Herausforderung?
Gerade bei Rechenzentren können sich Planungs- oder Ausführungsfehler, die während der Bauphase gesetzt wurden, erst nach der Inbetriebnahme schadenswirksam auswirken.
Für die Planungshaftpflichtdeckung ist dann zunächst zwischen dem unmittelbaren Schaden am geplanten Bauwerk bzw. der geplanten Anlage und daraus resultierenden Folgeschäden zu unterscheiden. Führt der Fehler etwa zum Ausfall des Rechenzentrums, stellt sich zusätzlich die Frage nach der Deckung hieraus entstehender Vermögens- oder Betriebsunterbrechungsschäden. Ob und in welchem Umfang solche Folgeschäden vom Versicherungsschutz erfasst sind, hängt von ihrer konkreten rechtlichen Einordnung und den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.
Bei einer Bauprojektpolice tritt eine weitere Besonderheit hinzu: Der Versicherungsschutz ist regelmäßig auf das konkrete Bauprojekt und einen bestimmten Versicherungszeitraum zugeschnitten. Schadenfälle, wie Wasser- oder Brandschaden, treten aber häufig erst bei Inbetriebnahme und damit nach Abschluss der Bauphase ein, obwohl die Ursache – etwa der fehlerhafte Einbau der Leitungen – bereits während der versicherten Bauzeit gesetzt wurde. Hier kann eine vereinbarte Nachhaftung entscheidend sein. Sie kann den Versicherungsschutz auf Schäden erstrecken, die nach Abschluss des Bauprojekts eintreten, soweit ihre Ursache in einem während der versicherten Bauzeit begründeten Risiko liegt. Ohne eine solche Regelung kann der nach der Inbetriebnahme eintretende Schaden außerhalb des zeitlichen Versicherungsschutzes liegen, obwohl der maßgebliche Ausführungsfehler während der Bauphase begangen wurde. Gerade bei Rechenzentren ist diese Konstellation von besonderer praktischer Bedeutung. Dort können bereits vergleichsweise begrenzte Sachschäden an zentralen technischen Komponenten den Betrieb des gesamten Rechenzentrums beeinträchtigen.
Fazit: Risikoprüfung bei Vertragsschluss
Bei Rechenzentren-Bauprojekten dürfte sich die spätere Deckungsfrage vielfach bereits bei Vertragsschluss stellen und eine präzise Erfassung und Bewertung der vorgenannten Risiken bei der Zeichnung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für den konkreten Planungs- und Leistungsumfang, die übernommenen Verantwortlichkeiten und die zeitliche Reichweite des Versicherungsschutzes.
¹ Nationale Rechenzentrumsstrategie vom 18.03.2026, Seite 5 (abrufbar unter: https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Publikationen/260312_BMDS_Template-RZ-Strategie_V2_barrierefrei_final.pdf).
² Nationale Rechenzentrumsstrategie vom 18.03.2026, Seite 5.
³ Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (abrufbar unter: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/baugb-upgrade.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
⁴ Zur möglichen Gestaltung: Stollhoff, BauR 2025, 973, 981 f.



