Die regulatorischen Anforderungen an Produkte in der Europäischen Union verändern sich seit einiger Zeit grundlegend. Mit der Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781)¹ hat der europäische Gesetzgeber eine Verordnung erlassen, die Anforderungen an Produkte zur Förderung von Nachhaltigkeitszielen (Klima, Umwelt-, Energie-, Ressourcenutzungs- und Biodiversitätsziele) regelt.² Damit werden konventionellen Anforderungen an die Produktsicherheit oder Kennzeichnungspflichten nunmehr auch durch Anforderungen an die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten erweitert einschließlich korrespondierender Dokumentationspflichten in Form eines digitalen Produktpasses.³
Der Paradigmenwechsel besteht darin, dass für die Frage, ob ein Produkt auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden darf, künftig nicht mehr ausschließlich Sicherheitsanforderungen⁴ relevant sind, sondern nun auch die in der ESPR geregelten Nachhaltigkeitsanforderungen.
Neue Haftungs- und Compliance-Risiken
Für viele Unternehmen waren Nachhaltigkeitsanforderungen bislang vor allem Gegenstand von ESG-Strategien, Nachhaltigkeitsberichten oder Investorenerwartungen. Mit der ESPR werden sie schrittweise zu verbindlichen Produktanforderungen.
Damit verändern sich auch die rechtlichen Risiken. Künftig können Produkte regulatorisch beanstandet werden, obwohl sie technisch einwandfrei funktionieren und keine Sicherheitsmängel aufweisen.
Ein Beispiel: Für bestimmte Produktgruppen können künftig Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder an die Reparierbarkeit festgelegt werden. Kann ein Hersteller die vorgeschriebenen Ersatzteile nicht über den vorgesehenen Zeitraum bereitstellen, drohen Beanstandungen durch Marktüberwachungsbehörden. Das Produkt erfüllt seinen eigentlichen Zweck zwar weiterhin, entspricht aber möglicherweise nicht mehr den regulatorischen Anforderungen.
Ähnliches gilt für die im Rahmen der ESPR vorgesehenen digitalen Produktpässe. Enthält ein Produktpass unzutreffende Angaben zum Recyclinganteil eines Produkts oder zur Herkunft bestimmter Materialien, kann dies die Konformität des Produkts infrage stellen. In der Praxis wird dies insbesondere in Lieferketten zu Problemen führen, wo Hersteller auf zutreffende Informationen ihrer Zulieferer angewiesen sind. Sie werden beispielsweise Angaben zur Materialzusammensetzung oder Recyclinganteilen entlang mehrerer Zulieferstufen kaum selbst verlässlich und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand prüfen und nachweisen können. Gerade in diesem Bereich werden die Anforderungen des digitalen Produktpasses viele Unternehmen vor neue organisatorische und rechtliche Herausforderungen stellen.
Auf der anderen Seite ist kaum zu erwarten, dass fehlerhafte Lieferantendaten Hersteller von der eigenen Verantwortung gegenüber Behörden und Marktüberwachungsstellen befreien.
Die ESPR regelt sich nicht, ob nur schuldhafte Verstöße sanktioniert werden; soweit es um sicherheitsrelevante Themen geht, spielen Verschuldensaspekte bislang keine Rolle. Zur Beurteilung der Konformität stellt die ESPR – auch bei Nachhaltigkeitsanforderungen – allein auf die Erfüllung der jeweiligen Produktanforderungen ab. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Sanktionsvorschriften bei Verstößen, allerdings ohne deren subjektiven Voraussetzungen näher zu konkretisieren.⁵
In Deutschland soll das erst kürzlich vom Bundestag beschlossene ÖkodesignG⁶ der Anpassung der nationalen Vollzugs- und Marktüberwachungsstrukturen an die neuen unionsrechtlichen Anforderungen dienen.
Im Mittelpunkt steht dabei die Bekämpfung nicht konformer Ökodesign-Produkte sowie fehlerhafter Energieverbrauchskennzeichnungen. Das ÖkodesignG sieht erhebliche Verschärfungen des Sanktionsregimes vor, indem es Geldbußen von bis zu 100.000 EUR vorsieht und erstmals Verstöße gegen die ESPR bußgeldrechtlich erfasst. Auf diese Weise sollen sowohl der Verbraucherschutz als auch faire Wettbewerbsbedingungen für rechtskonforme Wirtschaftsakteure nachhaltig gestärkt werden.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Die neuen regulatorischen Anforderungen werfen zugleich Fragen auf, die mit klassischen Produkthaftungsrisiken nur teilweise vergleichbar sind.
Viele Versicherungsbedingungen wurden zu einer Zeit entwickelt, in der Product Compliance vor allem Sicherheits- und Qualitätsanforderungen betraf. Die neuen Nachhaltigkeitsvorgaben schaffen dagegen Risiken, die sich nicht ohne Weiteres in bestehende Deckungskonzepte einordnen lassen.
Denkbar ist beispielsweise, dass eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass ein Produkt die nach der ESPR geltenden Informationspflichten oder Nachhaltigkeitsanforderungen nicht erfüllt. Das Produkt muss daraufhin ggfs. angepasst, zurückgenommen oder erneut konformitätsbewertet werden. Für den Hersteller können hierdurch erhebliche Kosten entstehen. Haftungsszenarien sind auch denkbar bei fehlerhaften Angaben im digitalen Produktpass. Enthalten die hinterlegten Daten unzutreffende Informationen zu Materialzusammensetzung, Recyclinganteilen oder Lieferkettenmerkmalen, können behördliche Maßnahmen, die wiederum zu Vermögensschäden führen, die Folge sein. Solche Schäden fallen nicht ohne Weiteres unter den klassischen Produkthaftpflichtschutz.
Für Versicherer werden daher insbesondere folgende Fragen an Bedeutung gewinnen:
- Sind behördlich angeordnete Rücknahmen oder Rückrufe aufgrund von Nachhaltigkeits- und Konformitätsverstößen vom Versicherungsschutz erfasst?
- Sind Kosten zur Korrektur oder Aktualisierung digitaler Produktinformationen versichert? Falls nicht, können sich Versicherer fragen, ob insoweit Versicherungsschutz gegen diese neuen Risiken in bestimmten Umfang ggfs. angeboten werden soll.
- Wie sind Risiken aus Greenwashing-Vorwürfen oder Verstößen gegen regulatorische Informationspflichten einzuordnen, die zu Schadensersatzansprüchen führen? Sollen solche Risiken versichert sein? Falls nicht, helfen bereits bestehende Risikoausschlüsse in konventionellen Betriebs- und Produkthaftpflichtdeckungen?
Ausblick
Die ESPR und die begleitenden europäischen Regelungsvorhaben verschieben den Schwerpunkt der Product Compliance. Während bislang vor allem Sicherheitsanforderungen über die Verkehrsfähigkeit eines Produkts entschieden, werden künftig zunehmend auch Anforderungen an Reparierbarkeit, Produktinformationen und Nachhaltigkeitsmerkmale Bestandteil der Konformitätsbewertung sein.
Auch für Versicherer entstehen neue Fragestellungen. Sind neue Risiken bereits unter gängigen Wordings gedeckt, will man sie – falls nicht – in gewissem Umfang decken und greifen klassische Risikoausschlüsse für Risiken, die auf keinen Fall gedeckt werden sollen? Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich voraussichtlich erst dann so richtig zeigen, wenn die ersten Fälle zu diesem Thema die Praxis erreichen.
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[1]Die VO (EU) 2024/1781 ist abrufbar in deutscher Sprache unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1781
[2] Vgl. Erwägungsgrund 6 der VO (EU) 2024/1781.
[3] Vgl. zu den Anforderungen Art. 10 und technischen Gestaltung Art. 11 der VO (EU) 2024/1781.
[4] Vgl. zu Cybersicherheitsanforderungen an digitale Produkte den Beitrag von Hösker/Wegmann unter https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/2025/09/CyberSecurityQuarterly-Ausgabe-3_2025_L_0eb1d.pdf.
[5] Vgl. zu Sanktionen Art. 74 der VO (EU) 2024/1781.
[6] Offizieller Titel: Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen.


