Kann ein Unternehmen, gegen das wegen eines Kartellrechtsverstoßes ein Bußgeld verhängt wurde, die verantwortlichen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder hierfür in Regress nehmen? Diese seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage wurde am 17.06.2026, unter Beteiligung der BLD-Partner Björn Seitz und Jan Kordes, in Luxemburg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verhandelt.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte diese Frage mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 11.02.2025 (Az.: KZR 74/23, NZG 2025, 855) nach Art. 267 AEUV an den EuGH verwiesen. Die Vorlagefrage lautet ganz konkret im Wortlaut wie folgt:
„Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?“
Die wirtschaftliche und haftungsrechtliche Tragweite ist insoweit ganz erheblich: Kartellbußgelder werden u.a. auf Basis des Unternehmensumsatzes festgesetzt und bewegen sich nicht selten in einem hohem Millionenbereich. Während sich das Unternehmen nicht selbst unmittelbar gegen Kartellbußgelder versichern kann, ist streitig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Kartellbußgeldregress Versicherungsschutz unter einer D&O Versicherung genießt. Die Möglichkeit eines Regresses von Kartellbußgeldern würde Geschäftsleiter daher potenziell existenziellen Haftungsrisiken aussetzen. Darüber hinaus würde die Aufdeckung von Kartellen in der Praxis durch eine solche Regressmöglichkeit erheblich erschwert werden. Im Übrigen könnte diese Entscheidung auch Einfluss auf andere unionsrechtlich veranlasste Verbandsgeldbußen nehmen. Die Entscheidungsgründe werden insoweit jedenfalls im Detail zu beleuchten sein.
Der Ausgangsfall
Hintergrund ist eine Organhaftungsklage zweier konzernverbundener Unternehmen– einer GmbH (Klägerin zu 1) und einer AG (Klägerin zu 2). Der Beklagte war Geschäftsführer der einen und zugleich Vorstandsvorsitzender der anderen Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte wegen der Beteiligung an einem Preiskartell in den Jahren 2002 bis 2015 gegen eine Klägerin ein Bußgeld von rund 4,1 Mio. Euro sowie gegen den Beklagten persönlich in Höhe von 126.000 Euro. Die Gesellschaften verlangen nun vom Beklagten Ersatz des gegen die GmbH festgesetzten Bußgelds (Klageantrag 1) sowie Ersatz der zur Abwehr des Bußgelds entstandenen IT- und Anwaltskosten von rund 1,14 Mio. Euro (Klageantrag 2).
Die Vorinstanzen, LG Düsseldorf (Urt. v. 10.12.2021, 37 O 66/20 (Kart)) und OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.07.2023, 6 U 1/22 (Kart), NZG 2023, 1279), wiesen die Klage auf Erstattung des Bußgelds ab. Der Anwendungsbereich der Organhaftungsnormen (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG) sei mit Blick auf die Sanktionszwecke der §§ 81 ff. GWB teleologisch zu reduzieren. Ein Regress würde insoweit dem spezial- und generalpräventiven Sanktionszweck der kartellrechtlichen Verbandsbuße zuwiderlaufen.
Die Vorlage und der zentrale Streitpunkt: effet utile
Der BGH äußerte in seinem Vorlagebeschluss vom 11.02.2025 (Az.: KZR 74/23, NZG 2025, 855) zwar Bedenken bezüglich einer solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Organhaftungsnormen durch deutsches Recht, räumte aber ein, dass Art. 101 AEUV eine einschränkende Auslegung des nationalen Rechts verlangen könnte und fand so einen geeigneten Anlass, diese hochumstrittene Frage endlich dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Es stellt sich damit nunmehr für den EuGH die Frage, ob der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz (effet utile) eine einschränkende Auslegung der nationalen Haftungsnormen verlangt. So trifft die Mitgliedstaaten die Pflicht, sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, vgl. Art. 4 Abs. 3 AEUV. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wettbewerbsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängen können. Mit ihnen sollen rechtswidrige Handlungen geahndet (Repression) und die Unternehmen wie auch andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verstößen abgeschreckt (Prävention) werden. Wesentlich ist dabei, dass die kartellrechtliche Verbandsbuße das Unternehmen selbst trifft und dort insbesondere die Anteilseigner. Grund hierfür ist u.a., dass die Anteilseigner regelmäßig von dem kartellrechtswidrigen Verhalten profitieren, während sie gleichzeitig die Möglichkeit haben, dieses durch organisatorische Maßnahmen zu unterbinden oder jedenfalls erheblich zu erschweren. Eben diese spezial- und generalpräventive Wirksamkeit kann aber beeinträchtigt werden, wenn die Gesellschaft (und damit mittelbar auch die Anteilseigner) das Bußgeld im Wege eines Regresses ganz oder teilweise auf die Geschäftsleiter und ggf. auf die hinter diesen stehenden D&O Versicherer abwälzen könnte. So hatte der EuGH in der Vergangenheit beispielsweise entschieden, dass eine Geldbuße erheblich an Wirksamkeit einbüßt, wenn das betroffene Unternehmen sie auch nur teilweise von seinen steuerbaren Gewinnen abziehen darf (EuGH, Urt. vom 11.06.2009, C-429/07 – Inspecteur van de Belastingdienst / X BV). Insoweit sprechen gute Gründe im Rahmen eines „Erst-Recht-Schlusses“ dafür, dass sich eine Regressmöglichkeit eines Bußgelds in noch größerem Maße auf die Abschreckungswirkung auswirkt als die bloß teilweise steuerliche Abzugsfähigkeit und damit nach unserer Einschätzung für ein unionsrechtliches Regressverbot spricht.
Unter anderem vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hielt BLD und die große Mehrheit der Prozessbeteiligten in Luxemburg, einschließlich Bundesregierung und Bundeskartellamt, die Regressierbarkeit einer Kartellbuße nach nationalem Recht im Ergebnis für per se mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar. Die Europäische Kommission sprach sich hingegen dafür aus, abhängig von den Umständen des Einzelfalls einen Teilregress zuzulassen. Danach markiere die Abschreckungswirkung lediglich die Untergrenze der Verbandsbuße, bis zu der ein Regress nicht möglich sei. Es sei dann Aufgabe der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls darüber zu entscheiden, ob ein darüberhinausgehender Betrag im Wege des Regresses auf den Geschäftsleiter abgewälzt werden könne.
Kronzeugenprogramme und die Aufdeckung von Kartellen
Über die unmittelbare Abschreckungswirkung hinaus wiegt nach unserer Einschätzung auch ein durchsetzungspraktisches Argument schwer. Kartelle sind heimliche Absprachen, die sich in der Regel nur durch die Mitwirkung von Kronzeugen aufdecken lassen. Die Kronzeugenprogramme der Kartellbehörden bilden insoweit das wirksamste Instrument der Kartellverfolgung. Ihre Funktionsfähigkeit hängt insoweit gerade ganz wesentlich davon ab, dass die handelnden Personen einen Anreiz haben, einen Verstoß offenzulegen. Genau dieser Anreiz wird aber untergraben, wenn dem Geschäftsleiter neben der ohnehin drohenden persönlichen Individualsanktion zusätzlich ein Regress der Unternehmensbuße in potenziell existenzbedrohendem Umfang droht. Wer damit rechnen muss, im Anschluss an eine Selbstanzeige des Unternehmens persönlich für die gesamte Verbandsbuße einstehen zu müssen, wird intern wohl tendenziell eher zur Verschleierung als zur Aufklärung neigen. Eine uneingeschränkte Regressfähigkeit könnte damit nicht nur die Abschreckungswirkung des einzelnen Bußgelds berühren, sondern mittelbar auch die Aufklärungsmechanik des gesamten Systems schwächen. Dieser Effekt liefe dem effet utile von Art. 101 AEUV nach unserer Auffassung aber diametral zuwider. Auch ganz praktische Erwägungen stützen also im Ergebnis ein Regressverbot.
Mögliche Wirkung für andere unionsrechtliche Bußgelder
Bedeutung über das Kartellrecht hinaus erlangt das Verfahren dadurch, dass die zugrunde liegenden Erwägungen – die Wahrung der praktischen Wirksamkeit unionsrechtlich fundierter Sanktionen – nicht ausschließlich kartellspezifisch sind. Sie greifen grundsätzlich überall dort, wo das Unionsrecht den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abverlangt und diese gegen das Unternehmen verhängt werden.
Naheliegende Parallelfälle sind insoweit also Geldbußen nach der Datenschutz-Grundverordnung, die mit bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes ebenfalls auf eine nachhaltige Belastung des Unternehmensvermögens zielen, sowie Sanktionen im Anwendungsbereich der kapitalmarktrechtlichen Transparenzpflichten. Würde der EuGH also ein Regressverbot aus dem Effektivitätsgrundsatz herleiten, könnte diese Wertung sich möglicherweise auch auf andere unionsrechtlich veranlasste Verbandsgeldbußen erstrecken, deren Sanktionszweck durch eine Abwälzung auf das Organ unterlaufen werden würde. Die Folgewirkungen dieser Entscheidung könnten also äußerst weitreichend sein.
Zum weiteren Verfahren
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nunmehr für den 01.10.2026 angekündigt. Das lang erwartete Urteil des EuGH dürfte dann wohl noch weitere drei bis sechs Monate auf sich warten lassen. Erst danach kann der BGH dann selbst eine Entscheidung in der Sache treffen. Bis dahin bleibt eine der praktisch bedeutsamsten Fragen der Organhaftung weiterhin höchstrichterlich ungeklärt.



