Der Kölner BLD-Partner Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther bespricht im jurisPR-VersR 11/2023, Anm. 4 die Entscheidung des LG Duisburg vom 23. Juni 2023 (6 O 226/22). Das LG hat darin entschieden, dass durch die Ausweisung eines Schreibens als „Rechnung“ und der Benennung der Höhe der Umsatzsteuer sowie der Zuweisung einer Rechnungsnummer der Versicherungsnehmer objektiv den Eindruck erweckt, die in ihm berechneten Leistungen seien zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits erbracht worden. Der Versicherungsnehmer reichte eine solche Rechnung ein und machte später geltend, dass dies nur versehentlich geschehen sei.
Günther weist in seiner Besprechung darauf hin, dass das Urteil anschaulich belegt, dass die Praxis keine unüberwindbaren Hürden an den Nachweis der arglistigen Täuschung als besonderen Verwirkungsgrund stelle. Zudem schildert er, dass der Versicherer zwar über den Gedanken des § 242 BGB gehindert sein könne, sich auf eine vollständige Leistungsfreiheit in Fällen der arglistigen Täuschung zu berufen. Ab einer Quote von 10 % sei für eine solche Begrenzung jedoch kein Raum mehr.
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Günther bespricht Urteil zur arglistigen Täuschung in der Wohngebäudeversicherung
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