Der Fall des BGH: Rückstau eines Flusses infolge einer Sturmflut
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Schadenfall aus dem Stadthafen von Rostock zugrunde. Das versicherte Hafenhaus lag etwa 16 Kilometer von der Ostsee entfernt unmittelbar an der Warnow. Während eines Ostseesturms Anfang Januar 2017 wurde das Wasser der Ostsee durch starke auflandige Winde aufgestaut. Dadurch konnte die Warnow nicht mehr ordnungsgemäß in die Ostsee entwässern. Das Flusswasser staute sich landeinwärts zurück, trat über die Ufer und überflutete schließlich das Versicherungsgrundstück.
Die Gebäudeversicherung umfasste Elementargefahren einschließlich Überschwemmung. Gleichzeitig enthielten die Versicherungsbedingungen einen ausdrücklichen Ausschluss für Schäden durch Sturmflut. Der Versicherer verweigerte deshalb die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei letztlich auf die Sturmflut an der Ostsee zurückzuführen.
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Deckungsschutz. Der Tatbestand der versicherten Überschwemmung lag vor, die Voraussetzungen des Ausschlusses nicht. Der BGH führte aus, dass die Sturmflut sich unmittelbar auf das versicherte Gebäude auswirken müsse. Im vorliegenden Fall habe die Sturmflut lediglich mittelbar dazu geführt, dass die Warnow nicht mehr in die Ostsee habe abfließen konnte.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde nach Auffassung des BGH nicht erwarten, dass sein Versicherungsschutz wegen einer mehrere Kilometer entfernten Sturmflut entfalle, wenn sich die Schäden unmittelbar als Flusshochwasser darstellen. Risikoausschlüsse seien eng auszulegen. Wollte ein Versicherer auch solche mittelbaren Folgen erfassen, müsse dies in den Versicherungsbedingungen eindeutig geregelt werden. Dies sei nicht der Fall.
Das Urteil des BGH mag im Ergebnis zutreffen, die Begründung ist zu hinterfragen, was Fragen des Kausalitätsbegriffs im Versicherungsrecht angeht.
Im Zivilrecht und damit auch im Versicherungsvertragsrecht gilt der Grundsatz der adäquaten Kausalität. Wenn in Versicherungsbedingungen Begriffe auftauchen wie „bei“, „infolge“ oder (wie in den vom BGH zu beurteilenden AVB) „durch“, ist damit immer die adäquate Kausalität gemeint (einhellige Auffassung, zB BGH NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 1053). Eine Auseinandersetzung mit dem Kausalitätsbegriff lassen die Entscheidungsgründe des BGH dabei vermissen. Da der Ausschluss voraussetzt, dass der Schaden „durch“ eine Sturmflut entstanden ist, mithin eine Prüfung der adäquaten Kausalität hätte erfolgen müssen, so wie es der BGH in seiner Grundsatzentscheidung zum Überschwemmungsbegriff im Jahre 2005 getan hat (BGH NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 1053 mit zust. Anm. Günther r+s 2006, RUNDS Jahr 2006 Seite 157), hätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage der Kausalität auch hier beduft. In der vorliegenden Entscheidung fehlt es an einer Auseinandersetzung hierzu, nämlich, ob es noch adäquat kausal ist, wenn es durch auflandigen Wind im Landesinneren in einer Entfernung von 16 km durch im Flussbereich rückgestautes Wasser zu einem Überschwemmungsschaden kommt. Da gerade nach Sturmfluten auch im Landesinneren gelegene Flächen betroffen werden können, wie die Sturmflutkatastrophe in Hamburg aus dem Jahr 1962 eindringlich, belegt, wäre die adäquate Kausalität wohl zu bejahen gewesen. Auf das Zusammenwirken einer Sturmflut mit einer anderen Ursache wird zwar hingewiesen, ein Eingehen auf die Frage der adäquaten Kausalität findet sich indes nicht.
Gleichwohl kann das Urteil des BGH im Ergebnis zutreffend sein. Denn auch wenn das Schadensereignis adäquat kausal verursacht wurde, stellt sich die Anschlussfrage, ob man nicht aus der Auslegung des Begriffs „Sturmflut“ herleiten kann, dass eine Einschränkung dieses Begriffs zu erfolgen hat. Bei einer statthaften, da aus Sicht für den Versicherungsnehmer erkennbaren, teleologischen Auslegung, lässt es sich vertreten, dass der Ausschluss nur bei einem Kumulereignis eingreift. Offenkundig will der Versicherer eine Sturmflut wegen der Unberechenbarkeit des Risikos nicht decken. Bei Schadensszenarien, die nur punktuell bei einem oder nur wenigen Betroffenen auftreten, lässt sich anführen, dass sowohl Versicherer als Versicherungsnehmer die Erwartung haben, dass der Sturmflutausschluss nur bei Kumulschäden eingreift.
Das Urteil des OLG Schleswig: Ausuferung der Ostsee als Kumulrisiko
Eine andere Konstellation hatte das OLG Schleswig im Jahr 2026 zu beurteilen. Dort war eine Wohnanlage in Schleswig betroffen, die etwa 100 Meter von der Schlei entfernt liegt. Die Schlei ist ein rund 40 Kilometer langer Meeresarm / Förde der Ostsee.
Während des Ostseehochwassers im Oktober 2023 führten starke Ostwinde zu einem erheblichen Anstieg des Wasserstandes. Das Wasser trat über die Ufer der Schlei, überflutete die Grundstücke und drang in die Keller der Gebäude ein.
Die Versicherungsnehmerin argumentierte, dass keine Sturmflut vorgelegen habe, weil an der Ostsee keine nennenswerten Gezeiten existierten. Außerdem sei die Schlei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein Teil der Ostsee, sondern ein eigenständiges Binnengewässer.
Das OLG Schleswig folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter einer Sturmflut jedes durch Sturm verursachte außergewöhnliche Ansteigen des Meeresspiegels. Ob zusätzlich Gezeiten mitwirken, sei unerheblich. Zudem enthielten die Versicherungsbedingungen neben dem Sturmflutausschluss noch ausdrücklich auch einen Ausschluss für die Ausuferung von Nord- und Ostsee. Damit werde deutlich, dass sämtliche Formen von Seehochwasser vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollten.
Besonders hervorzuheben ist die Begründung des Gerichts hinsichtlich des wirtschaftlichen Zwecks der Klausel. Der Ausschluss ziele erkennbar darauf ab, Naturkatastrophen mit großflächigen und zeitgleichen Schäden auszuschließen. Gerade solche Kumulereignisse könnten für Versicherer zu erheblichen Belastungen führen und seien nur schwer kalkulierbar.
Gemeinsame Leitlinie beider Entscheidungen
Auf den ersten Blick erscheinen die Entscheidungen widersprüchlich. Während der BGH den Versicherungsschutz bejahte, verneinte ihn das OLG Schleswig. Tatsächlich lassen sich beide Urteile jedoch durch die unterschiedliche Risikostruktur der jeweiligen Schadensereignisse erklären.
Im Fall des BGH stand ein lokal begrenzter Rückstauschaden im Binnenland im Mittelpunkt. Die Sturmflut wirkte lediglich mittelbar über den Rückstau eines Flusses. Das Schadenbild entsprach daher eher einem klassischen Hochwasserrisiko.
Im Fall des OLG Schleswig handelte es sich dagegen um ein unmittelbares Seehochwasser. Die Überflutung beruhte direkt auf dem Anstieg des Ostseewassers. Zudem waren zahlreiche weitere Grundstücke entlang der Küstenregion betroffen. Genau solche großflächigen Schadenlagen sollen nach Auffassung des Gerichts vom Sturmflutausschluss erfasst werden. hinzukommt, dass der Ausschluss in den AVB, über den das OLG Schleswig zu entscheiden hatte, noch den Zusatz bzgl. der Nord- und Ostsee, enthielt.
Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass künftig nicht allein naturwissenschaftliche Kausalitätsfragen entscheidend sein werden. Maßgeblich ist vielmehr die versicherungsvertragliche Einordnung des jeweiligen Naturereignisses und dessen Risikostruktur und eine klare Auseinandersetzung mit der Art des Gewässers, dass betroffen ist.
Fazit
Die Entscheidungen stehen zugleich exemplarisch für die Herausforderungen des Klimawandels. Wissenschaftliche Prognosen gehen davon aus, dass sowohl Starkregenereignisse als auch Küstenhochwasser künftig häufiger auftreten werden. Gleichzeitig steigt durch den Meeresspiegelanstieg die Wahrscheinlichkeit von Rückstaueffekten in Flussmündungen. Dadurch nehmen gerade jene Grenzfälle zu, in denen Sturmfluten, Hochwasser, Rückstau und Überschwemmungen miteinander verwoben sind. Die traditionellen Kategorien der Elementarschadenversicherung geraten dadurch zunehmend unter Druck (näher hierzu Günther, „Klimaerwärmung und Elementarschadenversicherung“, in „Risiko im Wandel“).
Für die Versicherungswirtschaft bedeutet dies einen wachsenden Bedarf an präzisen Bedingungswerken und einer klaren Definition der versicherten sowie ausgeschlossenen Gefahren. Für Versicherungsnehmer wird es immer wichtiger, den tatsächlichen Umfang ihres Elementarschutzes zu kennen und insbesondere in küstennahen Gebieten die Reichweite von Sturmflutausschlüssen zu prüfen.


