1. Eine auf der Homepage bzw. in einer gegenüber der Presse abgegebenen Erklärung an die Allgemeinheit ist an einen unübersehbar großen Adressatenkreis gerichtet und gerade nicht (nur) an den Versicherungsnehmer, sodass allein deswegen darin kein Schuldanerkenntnis zu sehen ist.
2. Ändert der Versicherer später seine Ansicht und nimmt Abstand von seinen Äußerungen auf der Homepage, so ist darin kein treuwidriges Verhalten zu sehen, weil diese erst jahrelang nach Vertragsschluss geäußerten Äußerungen schon keinen Vertrauenstatbestand beim Versicherungsnehmer geschaffen haben können.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Äußerungen auf der Homepage oder gegenüber der Presse sind nicht zur Begründung von Deckungsschutz geeignet
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.6.2022 - 16 U 126/21