1. Ist vereinbart, dass nur der Versicherungsnehmer, nicht aber einzelne Versicherte, Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, so ist ein Sondereigentümer einer WEG nicht aktivlegitimiert. Dies wäre vielmehr nur die WEG als Versicherungsnehmerin.
2. Ein Härtefall nach § 242 BGB wegen widersprüchlichem Verhalten liegt nicht vor, wenn der Versicherer lediglich eine E-Mail an den Sondereigentümer sendet, ansonsten jedoch nur mit der WEG als Versicherungsnehmerin kommuniziert.
3. Auch eine Abtretung des Anspruchs der WEG an den Versicherten ist nicht möglich, da der Versicherer durch Verwendung der Klausel deutlich gemacht hat, dass er sich nur mit der Versicherungsnehmerin auseinandersetzen möchte.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Aktivlegitimation eines Sondereigentümers als Versicherter
LG Essen, Urteil vom 1.10.2025 – 18 O 115/25


