1. Der Sturz eines Reiters begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein unberechenbares, tierisches Verhalten unfallursächlich war. Ein Sturz kann ebenso auf einem Reitfehler oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Reiters beruhen. Der bloße Umstand, dass ein Reiter vom Pferd stürzt, belegt noch nicht, dass der Unfall „durch das Tier“ verursacht wurde.
2. Die Auffindesituation des Pferdes nach einem Reitunfall kann zwar ein Indiz für einen Sturz des Tieres darstellen, reicht für den Nachweis der Verwirklichung einer spezifischen oder typischen Tiergefahr aber nicht aus.
3. Die Einschätzung eines Sachverständigen, ein Stolpern und Stürzen des Pferdes sei „wahrscheinlicher“ als ein alternatives Geschehen, genügt nicht, wenn der Sachverständige selbst lediglich über eine unzureichende Tatsachengrundlage verfügt und seine Einschätzung dem Bereich der Vermutung zuordnet.
4. Eine Vorerkrankung oder Vorschädigung des Pferdes kann zwar die Wahrscheinlichkeit eines tierischen Fehlverhaltens erhöhen, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass sich die hierdurch erhöhte spezifische Tiergefahr im konkreten Unfall tatsächlich realisiert hat.
5. Für die tierhalterhaftungsrechtliche Einordnung ist zwischen der abstrakten Gefährdungshaftung und dem konkreten Kausalitätsnachweis zu unterscheiden: auch die verschuldensunabhängige Haftung des § 833 Satz 1 BGB entbindet den Geschädigten nicht vom Nachweis, dass sich gerade die typische Tiergefahr im konkreten Schadenereignis verwirklicht hat.
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RA Tobias Matz
Anforderungen an den Nachweis eines durch das Tier verursachten Reitunfalls
LG Darmstadt, Urteil vom 8.4.2026 - 23 O 207/23


