1. Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören regelmäßig das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Sachen am Tatort vor dem Schadenereignis, deren anschließende Unauffindbarkeit sowie das Vorliegen von Einbruchsspuren.
2. Behauptet der Versicherungsnehmer einer Geschäfts-Inhaltsversicherung die Entwendung nahezu des gesamten Warenbestandes eines Geschäftsbetriebs, ist zwar nicht der Vollbeweis für jedes einzelne Stück erforderlich; es muss jedoch mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass die behaupteten Waren in der angegebenen Menge im Wesentlichen vor dem Versicherungsfall vorhanden waren.
3. Eine allein aus dem Gedächtnis rekonstruierte Stehlgutliste genügt für den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch belastbare Inventurunterlagen, konkret zuordenbare betriebswirtschaftliche Auswertungen oder sonstige geeignete Beweismittel bestätigt wird.
4. Bleibt nach Durchführung der Beweisaufnahme offen, ob sich die als entwendet behaupteten Waren im Wesentlichen im Betrieb befanden, geht dies zulasten des Versicherungsnehmers; die Klage auf Versicherungsleistung ist dann mangels Nachweises des Versicherungsfalls abzuweisen (§ 286 ZPO).
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Anforderungen an den Nachweis gestohlener Sachen durch eine Stehlgutliste
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2025 – 11 O 2071/22


