1. Die Annahme der Berufsunfähigkeit setzt eine Prognose rückschauend für den Zeitpunkt voraus, zu dem der Versicherer das Ende der Leistungspflicht behauptet. Diese Prognose kann nur von einem objektiven nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft handelnden medizinischen Sachverständigen auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden unter Berücksichtigung von individuellen Umständen des Versicherten wie dessen Alter, der Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Abzugrenzen ist der Zustand „auf nicht absehbare Zeit“ von einem nur vorübergehenden Zustand, bei dem ein Ende absehbar ist. Ist ein Ende nicht absehbar oder kann nicht festgestellt werden, ob überhaupt oder wann Erwerbsfähigkeit wieder eintritt, ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn nach der Erfahrung trotz Einsatzes aller medizinischen Mittel mit einem Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen ist oder die Aussichten auf Besserung so gering sind, dass ungewiss bleibt, ob der Versicherungsnehmer jemals wieder erwerbsfähig wird.
2. Bei dieser Einschätzung hat der weitere Krankheitsverlauf nach dem maßgeblichen Zeitpunkt auf die aus der Sicht ex ante zum Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zu stellende Prognose keine Berücksichtigung zu finden, da es dem Wesen einer rückschauend auf ihre Richtigkeit überprüften Prognoseentscheidung widerspräche, die Entwicklung nach dem entscheidenden Stichtag und damit spätere Erkenntnisse in die Bewertung einzubeziehen. Der weitere Krankheitsverlauf kann somit nicht einmal als Indiz für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der zum maßgeblichen Zeitpunkt gestellten Prognose herangezogen werden.
3. Diese Voraussetzungen für die sachverständig zu treffende Prognose aus der Sicht ex ante hat der Sachverständige möglicherweise in seinem ersten Gutachten zunächst verkannt, weil er in seine dortigen Einschätzungen auch Erkenntnisse hat einfließen lassen, die er medizinischen Unterlagen entnommen hatte, die den Krankheitsverlauf des Klägers nach dem maßgeblichen Zeitpunkt betrafen. Darauf hatte das Gericht den Sachverständigen bereits nach dessen Gutachten hingewiesen. Seine ergänzende Stellungnahme behandelt daher folgerichtig im Wesentlichen Erkenntnisse vor dem hier maßgeblichen Stichtag. Allerdings nimmt der Sachverständige auch dort – wenn auch ohne daraus konkrete Erkenntnisse für sein Gutachten abzuleiten – Bezug auf Untersuchungen nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt. Daher hat das Gericht, um eine Fortschreibung des Fehlers sicher auszuschließen, den Sachverständigen zu Beginn der mündlichen ergänzenden Beurteilung noch einmal ausdrücklich und sehr ausführlich auf das Wesen der ex ante vorzunehmenden Prognose hingewiesen. Der Sachverständige hat darauf erläutert, dass er diese Hinweise bereits vor seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme verstanden habe und es für seine Beurteilung auf den darin erwähnten Befund gar nicht ankomme, weshalb er inhaltlich dazu auch nicht weiter ausgeführt habe. Auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung ist klar geworden, dass der Sachverständige die ihm gemachten Vorgaben inzwischen genau verstanden hatte und er sich auch daran hielt.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Anforderungen an die Annahme von Berufsunfähigkeit
LG Wuppertal, Urteil vom 18.3.2026 - 3 O 227/24 (nicht rechtskräftig)


