1. Eine als „Betriebsschließungs-Pauschalversicherung“ bezeichnete Versicherung ist als Schadenversicherung und nicht als Summenversicherung einzuordnen, wenn sie bedingungsgemäß den konkret entstandenen Schaden ersetzt.
2. Bei einer Betriebsschließungsversicherung, die den entgehenden Gewinn und fortlaufende Kosten ersetzt, sind sämtliche schadenmindernden Einnahmen unabhängig von ihrer Herkunft zu berücksichtigen. Staatliche Corona-Hilfen (hier: Novemberhilfe) sind als ertragswirksame Einnahmen bei der Schadenberechnung zu berücksichtigen und können zum vollständigen Wegfall eines ersatzfähigen Schadens führen. Der Umstand, dass staatliche Leistungen als Beihilfe oder Liquiditätshilfe gewährt werden, steht ihrer Berücksichtigung als schadenmindernde Einnahme dabei nicht entgegen.
3. Für die Berücksichtigung staatlicher Leistungen kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses (Zuflussprinzip) an, nicht auf den Zeitraum, für den die Leistungen gewährt wurden.
4. Klauseln, die eine Anrechnung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichem Entschädigungsrecht vorsehen, erfassen auch staatliche Corona-Hilfen, selbst wenn diese nicht im technischen Sinne als Schadensersatz ausgestaltet sind. Der Begriff des „Schadensersatzes“ in Versicherungsbedingungen ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen und umfasst auch staatliche Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen. Eine dogmatische Unterscheidung zwischen Schadensersatz und Entschädigung ist für die Auslegung entsprechender Anrechnungsklauseln in Versicherungsbedingungen unerheblich.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Anrechnung staatlicher Corona-Hilfen als schadenmindernde Leistung
LG Berlin II, Urteil vom 5.12.2025 - 4 O 6/25


