Ausgehend von dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 MB/KT kommt es allein darauf an, ob die versicherte Person ihren Beruf nach objektivem medizinischen Befund vorübergehend in keiner Weise mehr ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit muss danach kausal auf den gesundheitlichen Zustand des Versicherten zurückgehen. Den Fall der fehlenden Flugtauglichkeit in dem weitergehenden rechtlichen Sinne, dass dem Piloten die für die Führung eines Verkehrsflugzeugs erforderliche behördliche Genehmigung noch nicht wieder erteilt worden ist, erfasst die Regelung hingegen nicht (Bestätigung von OLG Köln, Urteil vom 20.2.2026 - 20 U 144/24).
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt
In Verbindung stehende Entscheidungen
OLG Köln, Urteil vom 20.2.2026 - 20 U 144/24 (nicht rechtskräftig)
Arbeitsunfähigkeit eines Piloten
OLG Köln, Beschluss vom 8.10.2026 - 20 U 142/25 (nicht rechtskräftig)


