1. Verschweigt der Versicherungsnehmer eine Vorstrafe und Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich des Schadenereignisses, so handelt es sich um mehrere arglistig begangene Obliegenheitsverletzungen, von denen jede für sich den Einwand der Leistungsfreiheit zu begründen vermag.
2. “Bevollmächtigt“ der Versicherungsnehmer den Versicherer dazu, Informationen über bisherige Versicherungen und Schäden einzuholen, entbindet ihn das nicht von seiner Pflicht, direkt an ihn gestellte Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Selbst wenn der Versicherer infolge der „Vollmacht“ von einer Vorstrafe des Versicherungsnehmers erfahren könnte, muss der Versicherer Fragen diesbezüglich wahrheitsgemäß beantworten.
3. Das selektive Verschweigen von Informationen auf eine Frage des Versicherungsnehmers ist keine bloße Nichtbeantwortung, sondern eine arglistige Täuschung. Erinnerungslücken sind in diesem Fall nicht plausibel.
4. Wird der Versicherer nach den maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers von der Leistung frei, ist er nicht an die Anfechtungsfristen des § 124 BGB gebunden.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Arglistige Täuschung über Vorstrafen und Ermittlungsmaßnahmen begründet Leistungsfreiheit des Versicherers
OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 1.10.2024 und 25.11.2024 – 8 U 426/24 (nicht rechtskräftig)