Verneint der Versicherungsnehmer unzutreffend sowohl eine Vorversicherung als auch einen Schaden innerhalb der letzten fünf Jahre, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer, sodass dieser zum Rücktritt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen arglistiger Täuschung und zur Anfechtung des Versicherungsvertrags berechtigt ist.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Arglistige Täuschung wegen unzutreffender Angaben zu Vorversicherung und Schäden innerhalb der letzten fünf Jahre
OLG Rostock, Beschlüsse vom 21.1.2022 und 4.3.2022 - 4 U 132/18

