1. Auch verjährte Beitragsforderungen stehen einer Rückumstellung aus dem Not-lagentarif in den Ursprungstarif im Sinne von § 193 Abs. 9 VVG entgegen.
2. Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 9 VVG sind auch dann nicht erfüllt, wenn noch verjährte Forderungen des Versicherers bestehen. Nach dem Wortlaut des § 193 Abs. 9 VVG wird der Vertrag im ursprünglichen Tarif fortgesetzt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn noch – wenn auch Einrede behaftete – Beitragsrückstände bestehen. Es kann nach dem eindeu-tigen Wortlaut der Vorschrift nicht darauf ankommen, ob die Beitragsrückstände, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten noch durchsetzbar sind. Es reicht aus, dass solche bestehen. Es fehlt jeglicher beschränkender Zusatz, dass nur die noch nicht verjährten bzw. nicht mehr durchsetzbaren Beiträge, Säumniszuschläge oder Kosten auszugleichen wären.
Anmerkung
In dem vom OLG Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheidenden Falls, hatte die Antragstellerin sich über viele Jahre im Notlagenta-rif eingerichtet und keinerlei Beiträge mehr gezahlt. Als plötzlich eine Operation notwendig wurde, die vom Notlagentarif nicht gedeckt gewesen ist, hat sie sämtliche Beitragsrückstände, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten aus unverjährter Zeit ausgeglichen, sich bezüglich der älteren Forderungen auf Verjährung berufen und sodann die umgehende Rückumstellung in den Ursprungstarif verlangt. Der darauf gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte keinen Er-folg. Allerdings hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 08.09.2026 noch die Auffassung vertreten, dass rückständige Beitragsanteile vor der Rückkehr in den Ursprungstarif nicht auszugleichen seien. Eine derartige Auslegung sei mit der Sys-tematik des Notlagentarifs nicht vereinbar. Dieser – wenig praxistauglichen – Auf-fassung ist der Senat nun ausdrücklich entgegengetreten. Hierdurch wird das grundsätzlich bestehende Missbrauchspotential des Notlagentarifs an dieser Stelle sachgerecht berücksichtigt.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M.


