1. Auflagen zur Wiedergutmachung immaterieller Schäden bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 StPO oder bei Aussetzung einer Strafe zur Bewährung nach § 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB wirken mindernd auf den Ersatz nach § 253 Abs. 2 BGB, da sie dasselbe Interesse bedienen, wenn der Geldbetrag an den Verletzten zu entrichten ist.
2. Die Anrechnung ist auch vorzunehmen, wenn die Auflage im Strafverfahren nicht den Zusatz „unter Anrechnung auf etwaige Schmerzensgeldforderungen“ enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Strafrichter darauf hinweist, dass eine Anrechnung auf zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche unterbleiben soll.
3. Die die Anrechnung auf das zivilrechtliche Schmerzensgeld stellt auch nicht die erzieherische Wirkung der strafrechtlichen Auflage in Frage, denn in einem solchen Fall besteht kein Ersatzanspruch des Schädigers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Auflagen zur Wiedergutmachung immaterieller Schäden bei der Einstellung im Strafverfahren oder bei Aussetzung einer Strafe zur Bewährung mindern den Ersatzanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB
LG Potsdam, Beschluss vom 20.9.2022 - 7 S 34/22