1. Ist in den Besonderen Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die nach dem Infektionsschutzgesetz oder landesrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Meldung an die Behörde ausdrücklich als „Voraussetzung für den Versicherungsschutz“ bezeichnet, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung und nicht lediglich um eine Obliegenheit. Fehlt die Meldung, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung.
2. Dies ist für einen durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits aus dem Wortlaut und der Voranstellung der Klausel erkennbar. Auch die Pflicht, die Meldung gegenüber dem Versicherer nachzuweisen, unterstreicht deren konstitutive Bedeutung.
3. Auch die Systematik der Besonderen Bedingungen bestätigt dieses Verständnis: Deckungserweiterung, Beginn der Haftzeit und Frist zur Schadenmeldung knüpfen ebenfalls an die behördliche Meldung an. Der Versicherungsschutz soll demnach bewusst an eine vom Versicherungsnehmer veranlasste und für den Versicherer nachprüfbare Meldung gebunden sein.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Behördliche Meldung als anspruchsbegründende Voraussetzung des Versicherungsfalls
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2025 - I-4 U 26/23


