Aus der Bezeichnung der Police als eine "All Inclusive-Versicherung" lässt sich angesichts eines eindeutigen Wortlauts der konkreten Vertragsbedingung mit einer ausdrücklichen Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger eine andere, weiter reichende Auslegung dahin, dass nicht nur die genannten Krankheiten und Krankheitserreger einen Anspruch auf Deckungsschutz bieten, nicht herleiten. Der konkrete Vertragsinhalt wird nicht durch eine Überschrift oder eine Sammelbezeichnung, sondern das konkret vereinbarte Vertragsregelwerk bestimmt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Bezeichnung als "All Inclusive-Versicherung" führt nicht zu einer Erweiterung des Deckungsschutzes
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.1.2023 - 1 U 132/22