1. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen hochwertiger versicherter Gegenstände (z. B. Kameraausrüstung) kann grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn naheliegende Sicherungsmaßnahmen unterlassen werden.
2. Ein kontrollierter oder teilgeschützter Bereich (hier: abgetrennter Bereich unter einem Tisch bei einer Messe) schließt grobe Fahrlässigkeit nicht aus, wenn weiterhin eine erkennbare Diebstahlsgefahr besteht.
Ansprechpartner
RA Artur Barański, LL.M.
Das unbeaufsichtigte Zurücklassen hochwertiger versicherter Gegenstände kann grobe Fahrlässigkeit begründen
AG Gummersbach, Urteil vom 29.1.2026 - 11 C 105/25 (nicht rechtskräftig)


