1. Ausgelagerte Praxisräume müssen gesondert im Versicherungsvertrag aufgeführt werden, auch wenn es sich um untergeordnete und unselbstständige Räumlichkeiten im Praxisverbund handelt.
2. Der Versicherungsort kann nicht losgelöst vom örtlichen Objektbezug bestimmt werden, da der Versicherer ein erhebliches Interesse an der Risikobestimmung hat und sein Risiko ansonsten ohne sein Wissen erweitert werden würde.
3. Auch wenn Räumlichkeiten in die Versicherungssumme miteinkalkuliert sind und diese Summe vom Versicherungsnehmer gezahlt wird, führt dies nicht dazu, dass Versicherungsschutz für diese besteht, wenn sie nicht im Versicherungsvertrag aufgeführt sind.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Die Bestimmung des Versicherungsortes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung
LG Regensburg, Urteil vom 23.4.2025 – 35 O 1764/23 (nicht rechtskräftig)