1. Zur Begründung des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls muss der Versicherungsnehmer dem Gericht die Anknüpfungstatsachen für ein Eindringen des Täters angeben.
2. Wenn der Versicherungsnehmer nur mehrere Möglichkeiten äußert, durch die ein Täter ins Haus hineingelangt sein könnte, ist dies keine ausreichende Vorgabe von Anknüpfungstatsachen.
3. Um auch ohne Einbruchspuren den erforderlichen Mindestbeweis für einen versicherten Einbruchdiebstahl zu führen, muss der Versicherungsnehmer Indizien darlegen und beweisen, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglichkeiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt.
4. Es ist keine geeignete Einbruchspur, wenn die Verriegelung des Öffnungsflügels eines Fensters keine Anzeichen für ein Herausgleiten, die bei einer gewaltsamen Öffnung vorhanden gewesen wären, aufzeigt.
5. Spuren, die erst zwei Wochen bis fünf Monate nach dem streitigen Geschehen festgestellt werden und nicht sicher vom behaupteten Einbruchdiebstahl herrühren, können ebenso gut von einem späteren Einbruchversuch stammen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Die bloße Angabe verschiedener Möglichkeiten des Eindringens in ein Haus genügt nicht zum Nachweis eines Einbruch- oder Einsteigediebstahls
LG Limburg a.d. Lahn, Urteil vom 27.8.2024 - 2 O 425/20