§ 407a Abs. 5 ZPO soll dem Gericht auch ermöglichen, die Parteien über die dem Gutachten zugrunde liegenden Bearbeitungsunterlagen zu unterrichten. Eine solche Unterrichtung dürfte jedenfalls dann erforderlich sein, wenn – wie hier – eine Partei geltend macht, dass ihr die beabsichtigte Überprüfung des Gutachtens nicht abschließend möglich sei, weil sie hierfür Einsicht in die dem Sachverständigen vorliegenden und von diesem ausgewerteten Unterlagen benötige. Eine solche Überprüfung ist ein berechtigtes Anliegen der Partei.
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RA Stephan Hütt
Die vom Sachverständigen ausgewerteten Behandlungsunterlagen sind den Parteien zugänglich zu machen
OLG Köln, Beschluss vom 13.5.2026 - 20 W 6/26


