1. Reicht der Versicherungsnehmer Rechnungen über Reparaturarbeiten ein, die tatsächlich noch nicht ausgeführt worden sind, so täuscht er den Versicherer arglistig und dieser kann sich auf Leistungsfreiheit berufen.
2. Auch wenn zuvor bereits gleichlautende Angebote übermittelt worden sind, handelt es sich um eine arglistige Täuschung.
3. In bestimmten Einzelfällen kann die Berufung auf die gänzliche Leistungsfreiheit eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellen, etwa dann, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich die arglistige Täuschung auf 10.400 Euro brutto bei einer Forderung von knapp 130.000 Euro bezieht.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Einreichen von Rechnungen über noch nicht durchgeführte Leistungen ist eine arglistige Täuschung
OLG Köln, Beschlüsse vom 23.12.2024 und 3.3.2025 – 9 U 92/24