1. Der Versicherungsfall der Elektronikversicherung setzt bei der Beschädigung von elektronischen Elementen eine Schadenursache (Gefahr) von außen auf die Austauscheinheit voraus.
2. Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, sind nicht erstattungsfähig.
3. Wirkt Feuchtigkeit aufgrund von Produktionsmängeln in ein Photovoltaikmodul und entsteht hierdurch ein Schaden, liegt somit kein Versicherungsfall im Sinne der Elektronikversicherung vor.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Einwirkung von Feuchtigkeit aufgrund von Produktionsmängeln in ein Photovoltaikmodul stellt keinen versicherten Schaden der Elektronikversicherung dar
LG Aachen, Urteil vom 25.5.2023 – 9 O 375/20