1. Ein „Erdrutsch“ im Sinne von Abschnitt A Ziff. A 5.4.5 VGB 2021 setzt ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen voraus; ein durch menschliche Eingriffe oder durch das Versagen einer baulichen Stützkonstruktion ausgelöstes Nachrutschen genügt hierfür nicht.
2. Gibt eine von Menschenhand errichtete Stützmauer infolge unzureichender Standsicherheit oder dauerhaft einwirkender Erd- und Wasserdruckbelastungen nach und rutscht das dahinter befindliche Erdreich erst infolge dieses Versagens ab, liegt kein versicherter Erdrutsch vor.
3. Auch erhebliche Niederschläge begründen keinen naturbedingten Erdrutsch, wenn sie nach den örtlichen klimatischen Verhältnissen nicht außergewöhnlich sind und das Schadenereignis wesentlich auf konstruktive Mängel oder unzureichende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen ist.
4. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen versichertem Naturereignis und nicht versichertem Konstruktionsversagen ist die Kausalitätsrichtung. Erforderlich ist, dass sich zunächst Erd- oder Gesteinsmassen naturbedingt in Bewegung setzen und hierdurch bauliche Anlagen beschädigt werden, nicht umgekehrt.
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RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
Erfordernis der Naturbedingtheit eines Erdrutsches
LG Trier, Urteil vom 11.11.2025 – 6 O 94/23 (nicht rechtskräftig)


