1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der
Privatklinik, die er nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet. Nach dem vereinbarten Tarif ist die Beklagte lediglich verpflichtet, zum einen die nachgewiesenen Kosten für Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer sowie für ärztliche Leistungen zu erstatten. Die Mehrkosten für die Unterkunft hat die Beklagte unstreitig beglichen. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich indes nicht, dass es sich bei den von der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers nicht erstatteten Kosten um solche für ärztliche Leistungen etwa auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung handelt. Vielmehr weist die Rechnung lediglich einen Basisfallwert sowie ein Pflegeentgelt aus, ohne dass dieses nach denkbaren Kategorien wie ärztliche oder pflegerische Leistungen aufgeschlüsselt wäre. Demnach sind hierin auch allgemeine Krankenhausleistungen enthalten. Diese sind indes von dem bei der Beklagten bestehenden Tarif nicht abgedeckt, weil die bestehende Versicherung keine Krankheitskostenvollversicherung beinhaltet. Die Erstattungspflicht beschränkt sich vielmehr nach dem Inhalt der Bedingungen allein auf Mehrkosten für ärztliche Leistungen (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 6.8.2008 - 5 U 245/07).
2. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht zu beanstanden. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (vgl. hierzu LG Münster, Urteil vom 20.4.2023 - 115 O 236/22).
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Erstattungsumfang bei Kosten einer Privatklinik
LG Krefeld, Urteil vom 11.3.2026 - 2 O 134/25 (nicht rechtskräftig)


