1. Hat der in Deutschland ansässige Beklagte im Laufe des Verfahrens und der Vollstreckung zwar Kenntnis vom Inhalt einer Entscheidung erlangt, wurde das Versäumnisurteil selbst ihm jedoch ausschließlich in polnischer Sprache und ohne die vorgeschriebene Belehrung über das Recht zur Annahmeverweigerung zugestellt, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung nach der EU-Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784 vor, sodass die Frist für einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht zu laufen begann.
2. Eine solche Belehrung muss jedem grenzüberschreitend zugestellten gerichtlichen Schriftstück beigefügt sein – nicht nur der Klageschrift.
3. Eine spätere Kenntnis vom Urteil oder dessen Übersetzung im Vollstreckungsverfahren kann die formellen Zustellungsmängel nicht ersetzen.
Ansprechpartner
RA Artur Barański, LL.M.
Fehlende Übersetzung und Belehrung setzen Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil nicht in Gang
Appellationsgerichts Stettin, Beschluss vom 27.6.2026 – 1 ACz 1012/25


