1. Feststellungsklagen sind im Rahmen der privaten Krankenversicherung dann zulässig, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Letzteres ist nicht der Fall bei einem Feststellungantrag bezüglich einer Anschlussheilbehandlung, welche völlig unkonkretiesiert bleibt.
2. Der Versicherungsfall beginnt mit Vornahme einer eingehenden Vorsorgeuntersuchung, ohne dass dabei Art und Umfang der späteren Behandlung feststehen müsste (vgl. BGH r+s 2015, 142), und endet erst, wenn nach objektivem medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegt, die Behandlung also abgeschlossen und nicht nur als unterbrochen anzusehen ist (BGH VersR 1991, 915). Im zu entscheidenden Fall war der Versicherungsfall nicht durch die Einpassung einer Interimsprothese abgeschlossen. So stellt eine Interimsprothese bereits ihrem Wortsinn nach lediglich eine Zwischenlösung bis zur abschließenden Behandlung dar. Der Versicherungsfall endet auch dann, wenn von einem Behandlungsplan nur ein geringer Teil ausgeführt und dadurch Beschwerdefreiheit erreicht wird, wohingegen es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handelt, wenn zwar die Behandlung zeitweilig nicht fortgesetzt wurde, aber der Heilbehandlungsbedarf fortbestand (OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2022, 182 Rn. 18; zu beiden Konstellationen Prölss/Martin/Voit,VVG, 32. Auflage 2024, § 1 MB/KK 2009 Rn. 16). Zweiteres ist vorliegend der Fall. Angesichts des Charakters der Interimsversorgung als Provisorium war die Notwendigkeit einer weitergehenden Heilbehandlung durch die Anwendung einer dauerhaften Lösung nie ausgeräumt.
3. Die Annahme, angesichts einer unterbliebenen Gesundheitsprüfung sei der Versicherer gehindert, eine Vorvertraglichkeit einzuwenden, ist unzutreffend. Die Vornahme einer Gesundheitsprüfung durch den jeweiligen Krankheitskostenversicherer dient allein dem Zweck, das Risiko des Auftretens von Erkrankungen beim potentiellen Versicherungsnehmer in der etwaigen Versicherungszeit einschätzen zu können. Die (Nicht-)Durchführung einer Gesundheitsprüfung soll demgegenüber den Versicherungsnehmer nicht in die Position versetzen, nach den Versicherungsbedingungen nicht zu regulierende vorvertragliche Versicherungsfälle gegenüber dem Versicherer geltend machen zu können. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Versicherte monatliche Beiträge zahlen mag, kompensieren diese doch den gewährten Versicherungsschutz und rechtfertigen nicht die Geltendmachung nicht von diesem umfasster Ansprüche.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel
Feststellungsklagen und Beginn sowie Ende des Versicherungsfalls
LG Hildesheim, Urteil vom 7.7.2026 - 3 O 226/25 (nicht rechtskräftig)


