1. Für den Wohnsitzbegriff des § 193 VVG ist mangels eigenständiger Legaldefinition auf die Wertungen des § 7 BGB und des § 30 Abs. 3 SGB I zurückzugreifen. Erforderlich ist eine tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, Deutschland zum ständigen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen.
2. Ein lediglich vorübergehender Forschungs- oder Studienaufenthalt begründet keinen Wohnsitz im Sinne des § 193 VVG, wenn bereits bei Einreise feststeht, dass der Aufenthalt zeitlich begrenzt ist und die wesentlichen familiären und sozialen Bindungen im Herkunftsstaat fortbestehen. Bei der Beurteilung des Wohnsitzes nach § 193 VVG kann zudem der in § 5 Abs. 11 SGB V zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertungsgedanke herangezogen werden. Ein Aufenthaltstitel von höchstens einem Jahr spricht danach gegen einen auf Dauer angelegten Aufenthalt.
3. Dass eine Person aufgrund aufenthaltsrechtlicher Vorgaben und des § 5 Abs. 11 SGB V nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Versicherungsschutz im Basistarif der privaten Krankenversicherung. Der Basistarif dient nicht dazu, jede aufgrund fehlender GKV-Zugehörigkeit anderweitig nicht abgesicherte Person in das System der privaten Krankenversicherung aufzunehmen.
Ansprechpartner
RA Lutz Köther, LL.M.
Für Wohnsitzbegriff des § 193 VVG kann auf Wertungen von § 7 BGB und § 30 Abs. 3 SGB I zurückgegriffen werden
LG Heilbronn, Urteil vom 14.7.2026 - II 4 O 125/26 (nicht rechtskräftig)


